Impressum
Firma
Restec GmbH
Maschinenbau Präzisionsarbeiten
Anschrift:
Äußere Oberaustr. 22
83026 Rosenheim
Deutschland
Registergericht
Amtsgericht Traunstein
Handelsregisternummer: HRB 17656
Umsatzsteuerident.-Nr.: DE 254 735 989
Kontakt: Fon: +49 8031 23 29 440
Fax: +49 8031 23 29 442
email: info@restec-gmbh.de
Geschäftsführung
Dimitri Kobzev
Denis Ehrlich
Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten für die Firma Restec GmbH.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten
ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Aus diesem Grund werden auch solche in den allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Kunden enthaltenen zusätzlichen bzw. ergänzenden Regelungen nicht Vertragsinhalt, die
in diesen AGB fehlen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden
vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind
in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnden Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen
annehmen. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der Bestellung bei uns. Unsererseits erfolgte Angebote sind stets
freibleibend.
(2) An Abbildungen Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Auf Verlangen sind sie uns
unverzüglich zurückzusenden.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich
Verpackung, Verladung, Versand sowie Aufstellung und Inbetriebnahme des Liefergegenstands; diese werden je
nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die vereinbarten Preise beruhen auf unseren am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisen. Wir behalten uns das
Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn der Liefergegenstand vertragsgemäß oder aufgrund eines
nachträglichen Wunsches des Bestellers später als 6 Wochen nach dem Vertragsschluss ausgeliefert werden soll
und sich zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere
aufgrund von Materialpreisänderungen, Tarifabschlüssen, oder Veränderungen der Energiekosten eintreten. Diese
werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag
der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Auch sonstige Abgaben und etwaige Zölle gehen
zu Lasten des Kunden, sofern dies nicht anders vereinbart ist. Dies gilt auch für Abgaben, die künftig –
möglicherweise rückwirkend – für einzelne Leistungen neu festgesetzt oder neu erhoben werden.
(4) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und - unter Berechnung
aller Einziehungs- und Diskontspesen - stets nur erfüllungshalber angenommen.
(5) Der Kunde ermächtigt uns, bei allen Geschäften, bei denen der Kaufpreis nicht in bar bei der Übergabe zu entrichten
ist, Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit bei Kreditinstituten einzuholen.
(6) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, haben Zahlungen sofort und ohne jeden Abzug zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Wechsel und Schecks gelten erst nach
Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorzeigung und Protesterhebung
angenommen.
(7) Der Kunde kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.
(8) Haben wir mit dem Kunden Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld einschließlich bis zum
Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn
a) der Kunde mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug kommt und
der rückständige Betrag mindestens 10 %, bei einer Laufzeit der Teilzahlungen von mehr als 3 Jahren
mindestens 5 % des Teilzahlungspreises beträgt, und
b) wir dem Kunden erfolglos eine 2-wöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung
gesetzt haben, dass wir bei Nichtzahlung innerhalb dieser Frist die gesamte Restschuld verlangen.
Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Kunde seine Zahlungen allgemein eingestellt hat oder uns
Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. Gleiches gilt, wenn das
Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist.
§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder von uns anerkannt sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht. Jeder Auftrag gilt als gesondertes Vertragsverhältnis.
§ 5 Abtretung
Die Abtretung der Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig.
§ 6 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen
Einzelheiten voraus. Lieferfristen und –termine bezeichnen stets nur den ungefähren Lieferzeitpunkt ab Werk oder
Lager.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem
Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
(4) Im Falle der Vereinbarung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist können wir erst 4
Wochen nach Ablauf des Liefertermins bzw. der Lieferfrist durch Mahnung in Verzug (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) gesetzt
werden.
(5) Bei Arbeitskämpfen, beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unseres Einflussbereichs liegender Hindernisse
sowie bei vom Herstellerwerk zu verantwortender Hindernisse verlängert sich der Liefertermin bzw. die Lieferfrist um
die Dauer der durch diese Umstände bedingten Lieferverzögerung. Dies gilt entsprechend, wenn die Hindernisse
während eines bereits vorliegenden Lieferverzugs eintreten.
(6) Der Kunde erklärt sich auch mit Teillieferungen und Teilleistungen einverstanden, ohne dass es seiner vorherigen
Zustimmung bedarf. Dies gilt nur für den Fall der Zumutbarkeit von Teillieferungen bzw. Teilleistungen für den
Kunden.
(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(8) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 7 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug geraten ist.
(9) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn
von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern
als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein
Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(10) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
(11) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(12) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes.
(13) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 7 Aufträge auf Abruf
Alle Bestellungen auf Abruf sind, wenn nicht anders vereinbart, spätestens binnen 3 Monate nach Ablauf der Vertragsfrist
abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt,
die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder sofort vom Vertrag zurückzutreten. Wurde keine
Vertragsfrist vereinbart, so stehen uns diese Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsabschluss zu.
§ 8 Gefahrenübergang, Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
(2) Mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, spätestens jedoch mit dem
Verlassen unseres Geschäftsbetriebes oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Das gilt
auch, wenn der Transport des Liefergegenstands durch uns durchgeführt wird.
(3) Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Versandart zu wählen. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen falscher
Versendung oder mangelhafter Verpackung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Der Kunde hat, unbeschadet seiner Rechte gemäß § 8 dieser AGB, angelieferte Gegenstände in Empfang zu
nehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.
(5) Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
(6) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 9 Abnahme
Der Besteller hat den Liefergegenstand innerhalb von 8 Tagen nach dem ihm von uns schriftlich mitgeteilten
Bereitstellungstermin an unserem Geschäftssitz abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme können wir von unseren
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
§ 10 Garantien, technische Beratung und Abweichung von Leistungsangaben
(1) Garantien werden von uns nur bei besonderer Vereinbarung übernommen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen,
Werkstoffblätter, Werksprüfbescheinigungen u.ä. dient nur der Beschreibung des Leistungsgegenstands und stellt
daher keine Garantie dar. Angaben über Lieferumfang, Maße, Gewichte, Werkstoffe, Aussehen und Leistungen
dienen zur Bezeichnung des Liefergegenstandes und sind keine Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie.
(2) Technische Beratung geben wir nach bestem Wissen und Können. Sie ist jedoch unverbindlich und befreit den
Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften
bei der Verwendung unserer Waren ist der Kunde verantwortlich.
(3) Geringfügige, handelsübliche sowie durch technische Verbesserungen bedingte Abweichungen von unseren Maß-,
Gewichts- und Leistungsangaben sind zulässig.
§ 11 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungsund
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Sofern wir in der Fertigung Leistungen nach technischen Vorgaben des Kunden erstellen, ist die Gewährleistung von
uns auf die zeichnungskonforme Fertigung des Werkes beschränkt.
(3) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung
oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen;
auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht,
auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
(7) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im
Rahmen von Abs. 4 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(9) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(10) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(11) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre,
gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
(12) Aus mangelhaften Teillieferungen kann der Kunde keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teillieferungen herleiten.
§ 12 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 11 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur
des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der
Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick
auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
(4) Unsere Haftung für durch Lieferverzögerung verursachte Schäden des Kunden ist in § 6 dieser AGB abschließend
geregelt.
(5) Für die Verjährung für alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine
Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
§ 13 Schutzrechte Dritter, Rechte an Werkzeugen
(1) Werden bei der Herstellung und Lieferung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte
Dritter verletzt, stellt uns der Kunde von sämtlichen Ansprüchen frei. Unsere dem Kunden ausgehändigten
Zeichnungen und Unterlagen sowie unsere Vorschläge für die Herstellung der Werkstücke dürfen nicht an Dritte
weitergegeben und können von uns jederzeit zurückverlangt werden.
(2) Soweit uns der Kunde Modelle oder Fertigungseinrichtungen zur Verfügung stellt, sind uns diese kostenfrei
zuzusenden oder zu installieren. Wir können verlangen, dass der Kunde solche Einrichtungen jederzeit zurückholt;
kommt er einer solchen Aufforderung innerhalb drei Monaten nicht nach, sind wir berechtigt, ihm diese auf seine
Kosten zurückzusenden. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschten Änderungen trägt der Kunde. Der
Kunde haftet für die technisch richtige Konstruktion und die den Fertigungszweck sichernde Ausführung der
Einrichtungen; wir sind jedoch zu fertigungstechnisch bedingten Änderungen berechtigt.
(3) Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Kunden angefertigt oder
beschafft werden, hat uns der Kunde die hierfür entstandenen Kosten zu vergüten. Durch vollständige oder teilweise
Vergütung von Werkzeugkosten erwirbt der Kunde keine Rechte an den Werkzeugen selbst. Diese bleiben vielmehr
in unserem Eigentum.
§ 14 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf unsere gesamten sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere Forderungen
(Kontokorrentvorbehalt); der Vorbehalt bezieht sich dann auf den anerkannten Saldo.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. Gegenüber unserem Herausgabeverlangen kann sich der Kunde auf kein Zurückbehaltungsrecht
berufen. Gibt der Kunde den in unserem Eigentum stehenden Liefergegenstand nicht innerhalb von 2 Wochen seit
dem Herausgabeverlangen heraus, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand selbst zurückzuholen. Der Kunde
erkennt an, dass hierbei unsere Handlungen auf Erlangung des unmittelbaren Besitzes an dem Liefergegenstand
weder eine Verletzung des Hausrechts noch verbotene Eigenmacht darstellen. In der Zurücknahme der Kaufsache
durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit
wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
(5) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene
Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Abnehmers auf den dann
vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen,
dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen
das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt)
zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise,
dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
(8) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die
Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(9) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 15 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners geheim zu
halten. Vertrauliche Informationen sind solche, die soweit sie schriftlich übermittelt werden, ausdrücklich als
vertraulich bezeichnet sind, oder die bei mündlicher Übermittlung bei der Weitergabe als vertraulich bezeichnet
werden und deren Vertraulichkeit binnen drei Wochen nach der Übermittlung schriftlich vom Kunden bestätigt wird.
(2) Wir dürfen vertrauliche Informationen an Dritte und Sublieferanten weitergeben, soweit dies für die
Leistungserbringung von uns vernünftigerweise notwendig ist. Wir werden in diesem Fall den Sublieferanten zur
Geheimhaltung entsprechend der eigenen Verpflichtung verpflichten.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung entfällt für die Vertragspartner, wenn die vertrauliche Information ohne eine
Verletzung einer Geheimhaltungsverpflichtung allgemein durch einen Vertragspartner oder durch Dritte bekannt wird,
von einem Vertragspartner selbständig und unabhängig von der vertraulichen Information erkannt oder entwickelt
wird oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften preisgegeben werden muss.
§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch
an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist
ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(4) Mit der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen unserer Geschäftsverbindung erklärt sich der Kunde
automatisch einverstanden. Die Aushändigung und/oder Bekanntmachung dieser Bedingungen gilt als
Benachrichtigung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als
vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
Diese Einkaufsbedingungen gelten für die Firma Restec GmbH.
Unsere Verträge werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser
Einkaufsbedingungen abgeschlossen. Dies gilt auch für künftige Geschäfte mit dem Lieferanten. Abweichenden
Bedingungen des Verkäufers wird hiermit widersprochen; diese werden auch nicht durch die Annahme der Ware ohne
nochmaligen ausdrücklichen Widerspruch anerkannt. Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nicht gegenüber
Verbrauchern.
§ 2 Bestellungen
(1) Es gilt allein der Inhalt unserer schriftlichen Bestellungen. Mündlich erteilte Aufträge oder Nebenabreden erlangen
erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
(2) Unsere Aufträge sind innerhalb von 10 Tagen schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir an unseren
Auftrag nicht mehr gebunden. Erfolgt in diesen Fällen durch uns kein Widerruf, so kommt der Auftrag mit Ablieferung
der Liefergegenstände bei uns zustande.
(3) Jede Bestellung ist im gesamten Schriftwechsel getrennt zu behandeln. Alle Auftragsbestätigungen, Lieferscheine
und Rechnungen sind mit der von uns vorgegebenen Bestellnummer zu versehen.
§ 3 Liefertermine
(1) Die in unserer Bestellung genannten Liefertermine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der
Liefertermine und der Lieferfristen ist der Eingang der Ware bei uns. Nach Mahnung und erfolglosem Fristablauf sind
wir nach unserer Wahl berechtigt, von unserer Bestellung ganz oder teilweise zurückzutreten und Schadensersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen. Droht eine Verzögerung der Lieferung, ist uns hiervon unter Angabe der Gründe
unverzüglich Mitteilung zu machen.
(2) Zur Entgegennahme von Teilleistungen sind wir nicht verpflichtet. Wie können nach der Bewirkung von Teilleistungen
durch den Lieferanten nach erfolgloser angemessener Frist zur Leistung der gesamten Liefermenge diese als nicht
geschuldet zurückweisen.
(3) Bei Lieferabrufen hat der Lieferant die Lieferung wie folgt bereitzustellen:
· Der Bedarf, der als Sofortbedarf bezeichnet wird, ist vom Lieferanten unverzüglich nach Eingang des
Abrufs an uns zu liefern.
· Der zukünftige Bedarf ist zu den im Abruf angegebenen Terminen vom Lieferanten bereit zu halten.
Die Auslieferung hat zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem wir diese Liefermenge/Teile dieser
Liefermenge als Sofortbedarf abrufen.
· Soweit ein Bedarf angezeigt, jedoch nicht als Sonderbedarf abgerufen wurde, ist dieser Rückstand
vom Lieferanten erst zu dem Zeitpunkt an uns zu liefern, zu dem dieser Rückstand als Sofortbedarf
von uns abgerufen wird.
§ 4 Lieferverzug
(1) Sobald der Lieferant Schwierigkeiten in der eigenen Materialbestellung, der Fertigung usw. voraussieht, die ihn an
der rechtzeitigen, vor allem vereinbarungsgemäßen Lieferung hindern können, hat er uns unverzüglich zu
benachrichtigen. Hierdurch wird die Verpflichtung des Lieferanten zur termingerechten Lieferung und zur Übernahme
des Beschaffungsrisikos nicht berührt.
(2) Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung unsererseits stellt keinen Verzicht auf die uns gegen den
Lieferanten aufgrund der verspäteten Lieferung zustehenden Ansprüche dar. Teilleistungen können wir stets als
Nichterfüllung der Lieferverpflichtung des Lieferanten zurückweisen.
(3) Ist der Lieferant verpflichtet uns mehrfach mit den Liefergegenständen zu beliefern und überschreitet der Lieferant die
vereinbarten Liefertermine bei zwei Lieferungen/Teillieferungen, so sind wir berechtigt, einen etwaigen zwischen den
Parteien bestehenden Rahmenvertrag über die Belieferung aus wichtigem Grund zu kündigen. Dabei gilt die
Beanstandung der ersten Terminüberschreitung durch uns als Abmahnung, die wegen der weiteren
Terminsüberschreitung erfolglos geblieben ist. Hiervon unberührt bleibt unser Recht, sämtliche Rechte, die uns
wegen der Terminüberschreitung der jeweiligen Einzellieferung zustehen, geltend zu machen. Besteht zwischen uns
und dem Lieferant dagegen kein Rahmenvertrag in den vorstehenden Fällen, so sind wir bei zweimaliger
Terminsüberschreitung zur Rücktritt bezüglich der noch ausstehenden Lieferungen/Teillieferungen berechtigt, auch
wenn die Verzögerung vom Lieferanten nicht zu vertreten war. Weitergehende Rechte von uns bleiben auch bei
Erklärung des Rücktritts unberührt.
(4) Unabhängig von den uns im Falle des Lieferverzugs zustehenden Rechten sind wir berechtigt, vom Lieferanten ab
dem Zeitpunkt des Lieferverzuges eine Vertragsstrafe von 0,5 % pro angefangener Woche, maximal jedoch 5 % des
Gesamtauftragswertes der Lieferung zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich
vorbehalten. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann noch bis zur Zahlung der Rechnung geltend
gemacht werden. Die Vertragsstrafe ist auf einen Verzugsschadensersatzanspruch anzurechnen.
§ 5 Höhere Gewalt
(1) Ereignisse, höhere Gewalt, Streik und Aussperrung bei uns oder im Bereich unserer Zulieferbetriebe, die zu einer
Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen und die trotz der nach den Umständen zumutbaren
Sorgfalt nicht abgewendet werden können, berechtigen uns, die Abnahme und die Zahlung für die Dauer der
Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
(2) Verschiebt sich in den oben genannten Fällen die Abnahme und verlängert sich die Zahlungsfrist, so entfallen
etwaige Schadensersatzansprüche des Lieferanten. Hierauf können wir uns jedoch nur dann berufen, wenn wir den
Lieferanten in einer diesen Umständen entsprechenden Frist informieren.
(3) Wenn diese Behinderung weniger als zwei Monate andauert, so kann der Lieferant vom Vertrag nicht zurücktreten,
sofern wir nach Ablauf der 2-Monats-Frist die Liefergegenstände abnehmen. Dauert die Behinderung länger als zwei
Monate, so ist der Lieferant nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten und von
uns noch nicht bezahlten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Lieferung, Gefahrtragung
(1) Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten frei Haus an unsere Geschäftsadresse oder den von uns
angegebenen Lieferort. Der Lieferschein ist in zweifacher Ausfertigung der Ware beizulegen. Die Kosten für
Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant. Die Verpackung ist vom Lieferant auf dessen Kosten zu
entsorgen. Soweit im Einzelfall Lieferung ab Werk vereinbart ist, hat der Lieferant für die für uns günstigste
Verfrachtung und für die richtige Deklaration zu sorgen. Auch in diesem Fall haftet der Lieferant für
Transportschäden.
(2) Der Lieferant trägt die Gefahr bis zur Anlieferung des Liefergegenstandes an die angegebene Versandadresse
(Erfüllungsort), auch wenn wir im Einzelfall den Transport und/oder die Transportversicherung übernehmen.
§ 7 Qualität, Ausführung, Sicherheit
(1) Der Lieferant hat für seine Lieferung die anerkannten Regeln der Technik, der Sicherheitsvorschriften und die
vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Die Lieferungen und Leistungen müssen insbesondere den geltenden
Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsempfehlungen der Fachverbände entsprechen sowie für unseren, dem
Lieferanten bekannten Verwendungszweck geeignet sein. Wird auf Normen bezug genommen, gelten diese ebenso
wie die gesetzlichen Vorschriften als Mindestanforderungen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und
Nachweise sind kostenlos mitzuliefern. Lieferungen und Leistungen sind stets umweltverträglich und recyclingfähig
auszuführen, verbotene Stoffe dürfen nicht eingesetzt werden. Änderungen des Liefergegenstandes oder eines
freigegebenen Produktionsprozesses, bzw. dessen Verlagerung an einen anderen Standort, bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von uns.
(2) Soweit der Lieferant von uns Zeichnungen, Muster oder sonstige Vorschriften erhalten hat, verpflichtet er sich, dass
er diese in Bezug auf die Art, Beschaffenheit und Ausführung des Liefergegenstandes einhält. Bedenken des
Lieferanten gegen unsere Vorgaben sind uns unverzüglich vor der Ausführung mitzuteilen. Herstellung und Lieferung
dürfen in diesem Fall erst nach weiteren Anweisungen von uns erfolgen.
(3) Die von uns bestellten Mengeneinheiten sind Bruttomengen. Der Zuschuss ist darin bereits enthalten. Darüber
hinausgehende Überlieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung möglich.
(4) Soweit Behörden oder Kunden von uns zu einer Prüfung bestimmter Anforderungen Einblick in unseren
Produktionsablauf oder unsere Produktionsunterlagen verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihm in seinem
Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben. Darüber hinaus hat der
Lieferant sicherzustellen, dass diese Rechte den Behörden, uns oder Kunden von uns auch gegenüber
Sublieferanten des Lieferanten eingeräumt werden.
§ 8 Abnahme
(1) Die Annahme der Ware erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung insbesondere auf Mangelfreiheit und
Vollständigkeit. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel zu prüfen. Eine
Mängelrüge nach § 377 HGB ist rechtzeitig erfolgt, sofern sie bei erkennbaren Mängeln oder Fehlmengen binnen 5
Werktage nach Wareneingang erfolgt. Zur Fristwahrung genügt bei schriftlicher Rüge die Absendung.
(2) Bei Waren, bei denen der Mangel erst bei der Verarbeitung durch uns und/oder den Einbau bei den Abnehmern von
uns festgestellt werden kann, erfolgt die Mängelrüge noch rechtzeitig, wenn sie binnen 5 Werktage nach Feststellung
des Mangels bei uns oder nach Eingang der Mängelrüge des Abnehmers von uns erfolgt.
(3) Sollten wir von unserem Abnehmer wegen eines Mangels – trotz Nichteinhaltung der Regelung über die
ordnungsgemäße Rüge – in Anspruch genommen werden, so ist die Mängelrüge von uns noch rechtzeitig, wenn sie
von uns binnen 5 Werktage nach Geltendmachung des Mangels durch den Abnehmer von uns erfolgte.
(4) Die vor der Feststellung der Mängel etwa erfolgte Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung dar, dass die
Ware frei von Mängeln ist und vorschriftsmäßig geliefert wurde.
§ 9 Kündigungsrecht
Ist ein Kaufvertrag über vertretbare Sachen im Sinne des § 651 BGB gegeben, so sind wir bis zur Vollendung der
Herstellung bzw. Erzeugung der Sache jederzeit berechtigt den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat der Lieferant
einen Anspruch auf Vergütung seiner bisherigen Leistungen sowie auf den Geschäftsgewinn unter Anrechnung der
seinerseits durch die Aufhebung des Vertrags ersparten Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erworbenen Erwirtschaftungen.
§ 10 Gewährleistung und Gewährleistungsfristen
(1) Im Falle mangelhafter Lieferung gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Lieferung durch den
Lieferer. Dies gilt auch bei nur unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(2) Soweit der Lieferant nach Aufforderung durch uns nicht unverzüglich Nacherfüllung leistet, steht uns in dringenden
Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder zur Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die
Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei uns üblichen Vergütungssätzen selbst zu beseitigen oder von Dritten
beseitigen zu lassen. Gleiches gilt für den Fall, dass eine unsererseits dem Lieferanten zur Nacherfüllung gesetzte
angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist. Die gesetzlichen Ansprüche nach §§ 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB bleiben
hiervon unberührt.
(3) Auf mangelhafte Abrufaufträge findet die Regelung des § 4 Abs. 3 dieser Einkaufsbedingungen entsprechende
Anwendung.
(4) Unsere Gewährleistungsansprüche, die nicht ein Bauwerk betreffen und keine Sachen sind, die für ein Bauwerk
üblicherweise verwendet werden, verjähren 36 Monate nach Ablieferung des Liefergegenstandes bei uns.
(5) Bei Nachbesserung oder Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit Lieferung der nachgebesserten Ware
bzw. Ersatzware neu zu laufen, vorausgesetzt der Lieferant hat erkennbar in dem Bewusstsein gehandelt zur
Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein.
(6) Zur Erhaltung der oben bezeichneten Rechte über die vorgenannte Gewährleistungsfrist hinaus genügt es, wenn wir
die Mängel dem Lieferanten innerhalb dieser Frist angezeigt haben.
§ 11 Produkthaftung
(1) Der Lieferant hat alle Kontrollen der von ihm hergestellten und/oder gelieferten Erzeugnisse unabhängig von einer
etwaigen Eingangskontrolle unsererseits vorzunehmen und ist für die fehlerfreie Beschaffenheit des
Liefergegenstandes verantwortlich. Die von uns etwaig vorgenommene eigene Kontrolle entlastet den Lieferanten
nicht.
(2) Der Lieferant wird uns von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freistellen, die auf Produktschäden beruhen, die
ihre Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich haben. Der Lieferant wird uns weiter die Kosten für
aus diesem Grund von uns eingeleitete Rückrufaktionen erstatten. Sind die Kosten aufgrund dem Vorhandensein
mehrerer Verantwortlicher aufzuteilen, so finden die §§ 5, 6 ProdHaftG entsprechende Anwendung.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, insbesondere zum
Anschluss einer ausreichenden Produkthaftpflichtversicherung. Auf unser Verlangen hat der Lieferant den Abschluss
dieser Versicherung unverzüglich nachzuweisen.
§ 12 Ersatzteilbelieferung
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, uns während der Zeit der durchschnittlichen Lebensdauer des gelieferten Produkts mit
allen Einzelteilen zu beliefern.
(2) Der Preis für ein Ersatzteil darf nicht höher sein, als der Preis für ein entsprechendes Teil auf dem freien Markt.
(3) Wurde die Ersatzteilproduktion nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Zeit eingestellt, so verpflichtet sich der Lieferant,
auf Anforderung gegen ein angemessenes Entgelt Konstruktionsunterlagen und Zeichnungen an uns herauszugeben.
Wir verpflichten uns, diese Unterlagen keinen Dritten zugänglich zu machen.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, uns mindestens 3 Monate vor Einstellung der Herstellung eines von uns bezogenen
Produktes schriftlich zu unterrichten.
§ 13 Preise, Rechnungen, Zahlung
(1) Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis inklusive Verpackung. Der Preis umfasst, soweit nichts anderes vereinbart
wurde, sämtliche Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in
Rechnungen stets gesondert auszuweisen.
(2) Rechnungen sind in doppelter Ausfertigung durch die Post gesondert an unsere Geschäftsadresse zu senden. Die
Zahlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Maßgeblich ist der
Zeitpunkt der Überweisung durch uns. Mit der Zahlung ist weder eine Anerkennung der Erfüllung noch ein Verzicht
auf Gewährleistung verbunden. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit des Preises nach dem
vereinbarten Liefertermin.
(3) Zahlungsverzug tritt erst 30 Tage ab Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
(4) Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
(5) Verzugszinsen für Entgeltforderungen werden auf höchstens 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz begrenzt.
Zahlt der Lieferant niedrigere Kreditzinsen, so sind diese maßgeblich. Der Lieferant hat die von ihm gezahlten
Kreditzinsen uns gegenüber bei der Geltendmachung von Verzugsentschädigungen nachzuweisen.
(6) Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 14 Abtretung, Aufrechnungsverbote
Die Abtretung von Forderungen gegen uns ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung wirksam. Aufrechnungsverbote
erkennen wir nicht an.
§ 15 Beigestellte Unterlagen und Gegenstände
(1) Sämtliche Unterlagen oder Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Angebotsabgabe oder zur Durchführung eines
Auftrags überlassen, bleiben unser Eigentum und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder
Dritten zugänglich gemacht werden. Sie müssen mit dem Hinweis „Eigentum CNC-Technik Mack“ gekennzeichnet
werden. Wir behalten uns zudem sämtliche Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Patente, Gebrauchsmuster
etc. vor.
(2) Werden von uns gelieferte Gegenstände mit anderen Gegenständen zusammen verarbeitet oder untrennbar
vermischt, erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware mit den
verbundenen Gegenständen. Die Verarbeitung der von uns gelieferten Gegenstände und deren Zusammenbau mit
anderen Teilen oder deren Umbildung durch den Lieferanten wird stets für uns vorgenommen. Werden die von uns
gelieferten Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so besteht Einvernehmen
darüber, dass wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung erwerben. Die Übergabe wird durch die Vereinbarung
ersetzt, dass die Waren bis zum vereinbarten Liefertermin zur Bearbeitung in Besitz des Lieferanten verbleiben und
für uns getrennt verwahrt werden.
(3) Der Lieferant darf von uns gelieferte Werkzeuge nur für die Bearbeitung der von uns bestellten Waren verwenden. Er
verpflichtet sich, die Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und tritt uns alle
Entschädigungsansprüche gegen den Versicherer ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen
unsererseits hat der Lieferant einen entsprechenden Versicherungsabschluss nachzuweisen.
(4) Unterlagen aller Art, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen, Modelle und
dergleichen sind auf unser Verlangen kostenlos zurückzusenden.
(5) Formen, Modelle, Betriebsmittel usw. dürfen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vernichtet werden. Der
Lieferant ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen sowie jederzeit auf unser Verlangen hin eine Aufstellung der
Fertigungsmittel, an denen uns Eigentum oder Miteigentum zusteht, zuzuleiten.
(6) Auf unser Verlangen hat der Lieferant die ihm von uns zur Verfügung gestellten Stoffe, Teile, Formen, Modelle,
Betriebsmittel oder sonstige Fertigungsmittel unverzüglich – spätestens binnen eines Tages – herauszugeben.
Besteht ein Miteigentum des Lieferanten hieran, so erfolgt die Herausgabe Zug um Zug gegen Vergütung des
Miteigentumsanteils. Besteht Streit über die Höhe des Miteigentumsanteils, so können wir durch Stellung einer
Bürgschaft in Höhe des streitigen Betrages ein Zurückbehaltungsrecht wegen dieses Miteigentumsanteils des
Lieferanten abwenden.
(7) Soweit die uns gemäß der Abs. 1 und 2 dieser Einkaufsbedingungen zustehenden Sicherungsrechte den
Einkaufspreis aller von uns noch nicht bezahlter Lieferungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir auf Verlangen
des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
§ 16 Vertraulichkeit
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, die von ihm anlässlich der Ausführung unserer Bestellung erworbenen Kenntnisse und
Erfahrungen ausschließlich für die Durchführung von Bestellungen unseres Unternehmens zu verwenden und Dritten
nicht zur Kenntnis zu bringen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nur dann nicht, wenn unser technisches und
kommerzielles Wissen öffentlich bekannt geworden ist oder dem Lieferanten bereits bekannt war, ohne dass eine
Vertragsverletzung seinerseits hierfür ursächlich war.
(2) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach von
uns vertraulich gemachten Angaben oder mit unseren Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder
selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
(3) Teile, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen vom Lieferanten
nur mit schriftlicher Zustimmung von uns an Dritte geliefert werden.
(4) Soweit der Lieferant Sublieferanten zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung gegenüber uns einschaltet, hat er
sicherzustellen, dass diese ebenfalls im Umfang des § 16 Abs. 1 und 2 dieser Einkaufsbedingungen zur
Geheimhaltung verpflichtet sind. Soweit von uns gewünscht, hat der Lieferant uns eine entsprechende schriftliche
Vereinbarung mit dem Sublieferanten vorzulegen.
§ 17 Schutzrechte
(1) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands aus der
Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Der Lieferant stellt uns und unsere Kunden
von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die uns in diesem
Zusammenhang entstehen.
(2) Die Verjährungsfrist wegen der Haftung der Verletzung von Schutzrechten beginnt, sobald der Anspruch entstanden
ist und wir von den den Anspruch begründenden Umstände Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen hätten müssen. Sie beträgt höchstens 10 Jahre seit Ablieferung des Liefergegenstands.
§ 18 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
(1) Es findet, auch im Rechtsverkehr mit ausländischen Lieferanten, auf die Einkaufsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Rechts
der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) Anwendung.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten im Verkehr mit Vollkaufleuten ist Ulm.
(3) Mit der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen unserer Geschäftsverbindung erklärt sich der Lieferant
automatisch einverstanden. Die Aushändigung und/oder Bekanntmachung dieser Bedingungen gilt als
Benachrichtigung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
(4) Wird über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein gerichtliches oder
außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Teil berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom
Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche werden hiervon nicht berührt.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als
vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.